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SWK 11, 10. April 1997, Seite T 46

Zur Einführung einer neuen Mindestkörperschaftsteuer

Stellungnahme zur beabsichtigten Änderung des KörperschaftsteuerG 1988

Walter Köglberger

Bei der vorgesehenen Mindestkörperschaftsteuer von vierteljährlich 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe (gemeint ist offenbar „des gesetzlichen Mindestbetrages") des Grund- oder Stammkapitals wird, laut den amtlichen Erläuterungen, die grundsätzliche Überlegung des VfGH berücksichtigt, wonach die Mindeststeuer an der Rendite einer Kapitalveranlagung zu orientieren ist. Das BMF meint, diese Überlegung mit einer Mindeststeuer von 5% des Mindeststammkapitals bei GmbHs von 500.000 S (§ 6 GmbHG) und des Mindestnennbetrages des Grundkapitals von 1.000.000 S bei Aktiengesellschaften (§ 7 AktG) zu erreichen.

Hinsichtlich der GmbHs sei darauf hingewiesen, daß gemäß § 6 a GmbHG nur mindestens die Hälfte des Stammkapitals durch bar zu leistende Stammeinlagen voll aufgebracht werden muß. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 a Abs. 2-4 GmbHG kann der Wert der eingebrachten Stammeinlagen sogar weniger als die Hälfte sein. Geht man davon aus, daß die Mehrzahl der österreichischen GmbHs nur mit dem Mindeststammkapital, welches zur Hälfte eingezahlt wird, ausgestattet wird, so ergeben 5% vom Nennbetrag eine Rendite des eingezahlten Betrages von 10%. Das ist ein Satz, der erheblich über der Rendite einer in Österreich im allgemeinen...

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