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SWK 11, 10. April 1997, Seite R 42

RSb-Briefe: Zustellung

Die postalische Hinterlegung eines an zwei Adressaten gemeinsam gerichteten RSb-Briefes nach einem Zustellversuch an deren, wenn auch identer, Adresse gilt gegenüber keinem der beiden Adressaten als zugestellt - (§ 17 Abs. 3 ZustellG)

„Eine Heilung des letztgenannten Zustellmangels aus dem Grunde des § 7 ZustellG wäre grundsätzlich möglich, erfolgte aber nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als erstem tatsächlich zukommt, weil - wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit der Zustellverfügung ergibt - nur dieser Vorgang der Heilung des Zustellmangels einem Verhalten der Behörde zurechenbar ist. Eine Weitergabe durch die Partei, der die einzige Ausfertigung zuerst zugekommen ist, an eine andere Partei vermag daher eine Heilung des Zustellmangels gegenüber der zweiten Partei nicht zu bewirken." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(, 0321)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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