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Mietzinsrücklagen: Freiwillige vorzeitige Auflösung zulässig?
Nichtaufnahme in Verzeichnis führt zur Teilauflösung und Nachversteuerung
Das Strukturanpassungsgesetz 1996 (mit Steuersparpaket II bezeichnet) hat die steuerliche Begünstigungen der Mietzinsrücklage (§ 11 EStG) und des steuerfreien Betrages (§ 28 Abs. 5 EStG) ab 1996 abgeschafft. Neben dem durch die letzte Mietrechtsnovelle etwas gemilderten mietrechtlichen Problem der Doppelbelastung des Hauseigentümers durch die Besteuerung und die mietrechtliche Verwendungspflicht der Mietzinsreserve stellt sich die Frage, wie der Hauseigentümer rechtzeitig bis Ende 1998 die steuerfreien Bezüge verwenden kann und wie er durch freiwillige Teilauflösungen in den Jahren 1995 bis 1997 eine Progressionsminderung herbeiführen kann.
Bisher war es ständige Verwaltungspraxis, daß eine freiwillige vorzeitige Auflösung der steuerfreien Beträge unzulässig sei, da vom Gesetz her eine Auflösung nur gegen Verluste oder gegen Instandsetzungsaufwendungen möglich war. So führen die Vermietungsrichtlinien (BMF-Erlaß AÖFV 172/1991) in Abschnitt 7 aus, daß nur für den Fall, daß der Steuerpflichtige kein Verzeichnis vorlegt und dies trotz Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist nicht nachholt, die steuerfreien Beträge aufzulösen sind. Dies galt bisher dann für sämtliche steuerfreien Beträge. Der Steuerpflichtige hatt...