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Verzicht auf Nachbarrechte
(A.B.) Der Verzicht auf die Geltendmachung von Nachbarrechten (Gestattung des direkten Anbaus an die Grundgrenze) stellt eine in einem Unterlassen oder Dulden bestehende Leistung dar und führt im Falle der Entgeltlichkeit zu Einkünften aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988. Es handelt sich dabei nicht um eine Veräußerung von Vermögen oder eine einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung. Das Vermögen, die Liegenschaft, bleibt vielmehr in seiner Substanz dem Liegenschaftseigentümer ungeschmälert erhalten (Erkenntnis des ).