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SWK 11, 10. April 1997, Seite 39

Gehaltsvorschuß: Darlehen?

Ob ein Gehaltsvorschuß als Zahlung von Arbeitslohn oder als Hingabe eines Darlehens anzusehen ist, hängt davon ab, ob der Vorschuß zu den seiner Hingabe unmittelbar nachfolgenden Lohnzahlungszeitpunkten zurückgezahlt wird - (§ 34 EStG 1972)

Zwischen den Parteien ist strittig, ob der dem Beschwerdeführer im Streitjahr von seinem Dienstgeber gewährte „Vorschuß" als Zahlung von Arbeitslohn (gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1972) oder als Hingabe eines Darlehens zu beurteilen ist. Diese Unterscheidung ist im Hinblick darauf (einkommensteuer)rechtlich bedeutsam, daß mit Fremdmitteln finanzierte Zahlungen eines Steuerpflichtigen erst bei Rückzahlung der Fremdmittel eine (außergewöhnliche) Belastung darstellen, während bei Leistung des Aufwandes aus bloß vorschußweise gewährtem Arbeitslohn die Belastung beim Steuerpflichtigen sofort und nicht erst bei Gegenverrechnung des Vorschusses mit späteren Lohnzahlungen eintritt.

„Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Rückzahlung des dem Beschwerdeführer im Jahr 1987 gewährten ,Vorschusses' nicht zu den unmittelbar an die Auszahlung anschließenden Lohnzahlungszeitpunkten, sondern in zwölf Monatsraten à 10.000 S ab erfolgte. Bei diesem Sachverhalt durfte die belangte Behör...

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