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SWK 11, 10. April 1997, Seite R 39

Gemeiner Wert von Anteilen

Der zu einem Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellte gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt - (§ 71 BewG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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