Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 11, 10. April 1997, Seite R 39

Gemeiner Wert von Anteilen

Der zu einem Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellte gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt - (§ 71 BewG), (Abweisung)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
Daten werden geladen...