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SWK 11, 10. April 1997, Seite R 42

Getränkesteuer Stmk.

In der Steiermark kann ein Getränkesteuerpflichtiger die eingebrachte Getränkesteuererklärung nachträglich berichtigen - (§ 153 stmk. LAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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