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SWK 11, 10. April 1997, Seite 299

Strafen bei Verletzung einer Gemeindeabgabenvorschrift

Die Strafbestimmungen der Bundesländer im Vergleich

Hartmut D. Funtan und Johann Hollik

Ohne Strafbestimmungen kann keine Verwaltungsstrafe wirksam erhoben werden. Das trifft auch für den Bereich der Gemeindeabgaben zu. Für diesen Bereich ist aber das Strafausmaß sehr breit aufgefächert: Was in einem Bundesland als straffrei zu behandeln ist, kann in einem anderen Bundesland bis zum Zwanzigfachen des verkürzten Betrages geahndet werden. Selbst im gleichen Bundesland wird die gleiche Verwaltungsübertretung verschieden hoch bestraft, je nach dem, um welche Art der Gemeindeabgabe es sich handelt.

Die materiellen Strafvorschriften sehen im Bereich der Gemeindeabgaben Strafen mit einem unterschiedlichen Strafausmaß vor:

• die Strafbestimmungen des Kommunalsteuergesetzes gelten bundeseinheitlich,

• jene des Wiener Dienstgeberabgabegesetzes naturgemäß nur für den räumlichen Bereich des Gesetzes, d. i. die Gemeinde Wien;

• anders bei der Erhebung der Getränkesteuer: in diesem Bereich gelten in jedem Bundesland eigene, nur für den Bereich des Bundeslandes beschlossene materielle Strafvorschriften.

• Das Strafverfahrensrecht ist hingegen bundeseinheitlich durch das Verwaltungsstrafgesetz geregelt (VStG 1991, BGBl. 52/1991).

Im letztgenannten Gesetz sind die geltenden absoluten Höchstgrenzen der zu verhängend...

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