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SWK 2, 10. Jänner 1996, Seite 003

Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat

Wenn eine

mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat stattgefunden hat, ist der Bescheid stets öffentlich zu verkünden - (§ 67 g AVG [§ 24 VStG]), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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