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SWK 2, 10. Jänner 1996, Seite 003
Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat
• Wenn eine
mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat stattgefunden hat, ist der Bescheid stets öffentlich zu verkünden - (§ 67 g AVG [§ 24 VStG]), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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