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SWK 2, 10. Jänner 1996, Seite A 37

Steuerfreie Umsätze im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr

Zur Vorgangsweise bei Duty-free- und Bordverkäufen

(BMF) - Die nachstehenden Ausführungen erfolgen im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 sind "bis zum Lieferungen von nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Gegenständen im Luftverkehr an die Reisenden während einer Beförderung, die im Inland beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet, in dem Umfang" umsatzsteuerbefreit, "in dem im Reiseverkehr die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet von der Umsatzsteuer befreit ist. Soweit keine Mengenbeschränkung gegeben ist, gilt die Steuerbefreiung nur, wenn das Entgelt für die Lieferung pro Person und Reise 1000 S nicht übersteigt. Die Voraussetzungen müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen werden."

Im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr sind pro Person und Reise folgende Gegenstände umsatzsteuerbefreit:

Tabakwaren pro Person (ab einem Alter von 17 Jahren):

• 200 Zigaretten oder

• 100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder

• 50 Zigarren oder

• 250 Gramm Rauchtabak oder

• eine anteilige Zusammenstellun...

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