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IFB-Wartetastenverlust und Zusammenschluß
Ist einem in einen Betrieb einsteigenden Mitunternehmer ein Wartetastenverlust zuzurechnen?
Wird durch die gewinnwirksame Zuweisung des Investitionsfreibetrages der steuerliche Verlust eines Betriebes erhöht oder entsteht ein solcher, so ist dieser Verlust gemäß § 10 Abs. 8 EStG 1988 insoweit weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG vortragsfähig. Dieser sogenannte Wartetastenverlust kann nur mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb ausgeglichen werden, geht einem Verlustvortrag gemäß § 18 EStG vor und ist frühestmöglich zu verrechnen. Die Bestimmung des Wartetastenverlustes erfolgt im Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO.
Ein Zusammenschluß gemäß Artikel IV UmgrStG bewirkt im Rahmen der Buchwertfortführung, daß die übernehmende Personengesellschaft bzw. Mitunternehmerschaft für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln ist, als ob sie materiell-steuerrechtlicher Gesamtrechtsnachfolger wäre. Daher sind auch unversteuerte Rücklagen, wie z. B. ausgewiesene IFBs, die steuerlich als (negatives) Wirtschaftsgut zu betrachten sind, von der Mitunternehmerschaft fortzuführen. Bringt daher ein Einzelunternehmer sein Einzelunternehmen durch Zusammenschluß mit einem Gesellschafter in eine Mitunternehmerschaft gemäß Artikel IV unter Buchwertfortführung ein, so gehen die IFBs auf die Mitunternehmerschaft über.