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Behandlung der Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft bei einer Steuer-Aufspaltung
32 Abs. 2 Z 1 UmgrStG)
(BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt die Auffassung, daß die bei einer (verhältniswahrenden) Steueraufspaltung einer Kapitalgesellschaft nach § 32 Abs. 2 Z 1 UmgrStG vorgesehene Verteilung ("Auskehrung") des Liquidationsvermögens, bestehend aus den Beteiligungen an den übernehmenden Körperschaften und restlichen liquiden Mitteln, bei den Gesellschaftern der spaltenden Gesellschaft nach § 36 Abs. 1 UmgrStG keine Besteuerung auslöst (vgl. die Darstellung einer Steuerspaltung im Umgründungssteuer-Leitfaden, 614 ff. bzw. 634 ff.). Die Gesellschafter haben nach § 36 Abs. 2 UmgrStG die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten (Buchwerte) der Beteiligung an der spaltenden Gesellschaft als Anschaffungskosten (Buchwerte) der "ausgekehrten" Beteiligungen, vermindert um die erhaltenen liquiden Mittel, anzusetzen und fortzuführen. Die Aufteilung der Anschaffungskosten (des Buchwertes) der Beteiligung an der spaltenden Gesellschaft auf die "ausgekehrten" Beteiligungen hat nach dem Verhältnis der gemeinen Werte der erhaltenen Beteiligungen zu erfolgen.
• Beispiel
Die spaltende GmbH-A besitzt nach Einbringung je eines Betriebes in die GmbH-B und die GmbH-C die hundertprozentigen Beteiligungen an den übernehmenden beiden GmbH u...