Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Offenlegungs- und Bekanntmachungsverpflichtungen der kleinen GmbH
Argumente gegen die geplante Verschärfung der Publizitätsbestimmungen
Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) arbeitet derzeit an einem Ministerialentwurf eines EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes, dessen deklariertes Ziel es ist, die Anpassung des österreichischen Gesellschaftsrechts an die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der EU vorzunehmen. In bezug auf den hier relevanten Bereich der Offenlegung und Bekanntmachung der kleinen GmbH liegen dem Entwurf die Bilanzrichtlinie (Vierte Richtlinie vom , 78/660/EWG i. d. g. F.) und die Publizitätsrichtlinie (Erste Richtlinie vom , 68/151/EWG) zugrunde.
1. Der vorliegende Ministerialentwurf einer HGB-Novelle
Nach dem Stand des Ministerialentwurfes vom hat die Offenlegung gemäß § 277 HGB-E derart zu erfolgen, daß die gesetzlichen Vertreter von (grundsätzlich allen) Kapitalgesellschaften den Jahresabschluß und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen haben.
§ 278 Abs. 1 HGB-E normiert für die kleine GmbH im Sinne des § 221 Abs. 1 HGB-E die Anwendung des...