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SWK 2, 10. Jänner 1996, Seite A 30

Steuerliche Folgen bei Vornahme unbarer Entnahmen i.S.d. § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG

S. d. § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG

(BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit, daß unbare Entnahmen i. S. d. § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG bei der übernehmenden Körperschaft auf jeden Fall Fremdkapitalfunktion annehmen und durch eine Vereinbarung zwischen dem Einbringenden und der Körperschaft auch verzinslich ausgestaltet werden können. Die Vereinbarung muß nicht im Einbringungsvertrag erfolgen, es ist allerdings zu bedenken, daß sie (aufgrund des allgemein geltenden Rückwirkungsverbotes) immer nur für die Zukunft steuerlich wirksam sein kann, sodaß eine zu Betriebsausgaben Anlaß gebende Zinsenvereinbarung um so später wirkt, je später die Vereinbarung getroffen wird. Der Zinsenaufwand ist bei der übernehmenden Körperschaft abzugsfähig, soweit es sich um im Fremdvergleich angemessene Zinsen handelt, die Zinseneinnahmen stellen beim Einbringenden steuerpflichtige Einkünfte dar.

Eine Umwandlung der durch die unbare Entnahme entstandenen Verbindlichkeit in eine Kreditinstitutsverbindlichkeit (Tilgung der Verbindlichkeit mittels eines Kredites) ändert an der steuerlichen Beurteilung in der Folge nichts.

Die unbare Entnahme kann nach derzeit geltender Rechtslage auch durch ein von der übernehmenden Körperschaft ausgegebenes Forderungs...

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