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SWK 2, 10. Jänner 1996, Seite R 4

Verfahren: Aussetzung

Die

Aussetzung der Einhebung einer Abgabe ist nicht zu bewilligen, wenn die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint - (§ 212 a Abs. 2 lit. a BAO)

Es muß sich nicht um einen Fall "offenkundiger Erfolglosigkeit" oder um einen Fall einer "offenbaren Mutwilligkeit" handeln. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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