Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahren: Aussetzung
• Die
Aussetzung der Einhebung einer Abgabe ist nicht zu bewilligen, wenn die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint - (§ 212 a Abs. 2 lit. a BAO)
Es muß sich nicht um einen Fall "offenkundiger Erfolglosigkeit" oder um einen Fall einer "offenbaren Mutwilligkeit" handeln. (Abweisung)
()