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SWK 2, 10. Jänner 1996, Seite 037

Die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

Aufgrund des § 3 a Abs. 13 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995, wird verordnet:

§ 1. Der Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln bestimmt sich unter folgenden Voraussetzungen danach, wo das Beförderungsmittel genutzt wird:

1. Die Nutzung muß im Drittlandsgebiet erfolgen.

2. Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern muß die kraftfahrrechtliche Zulassung im Drittlandsgebiet erfolgen. Kraftfahrzeuge müssen daher ein Kennzeichen eines Staates aus dem Drittlandsgebiet aufweisen.

3. Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel zunächst um eine Gemeinschaftsware, muß eine mit der zollrechtlichen Ausgangsbescheinigung versehene Ausfuhranmeldung vorliegen.

§ 2. Bei der Vermietung von Eisenbahngüterwagen (einschließlich Eisenbahnkesselwagen) an Unternehmer in Staaten außerhalb der Europäischen Union bestimmt sich der Ort der Leistung danach, wo die Eisenbahngüterwagen zum wesentlichen Teil genutzt werden, wenn diese Nutzung außerhalb des Gebiets der Europäischen Union erfolgt.

§ 3. Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden. (Verordnung des Bundesministers für Finanzen)

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