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Rücklage für nichtentnommenen Gewinn
• EineRücklage für nichtentnommenen Gewinnwar nachzuversteuern, wenn der Steuerpflichtige knapp vor Jahresende eine Einlage geleistet und diese im Jänner des folgenden Jahres wieder entnommen hat - (§ 11 EStG 1972), (Abweisung)
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