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Arbeitsverweigerung wegen Lohnrückstandes
Der Arbeitnehmer hat nach § 1154 ABGB seine Arbeit durch die Lohnperiode zu kreditieren; er ist aber nicht verpflichtet, nach Ablauf der Lohnperiode weitere Kredite zu gewähren. Für die Zahlung des Entgeltes aus früheren Lohnperioden ist der Arbeitgeber vorleistungspflichtig; der Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber den bereits fälligen Lohnrückstand gezahlt hat. (Zu §§ 1052, 1062 und 1154 ABGB; 9 Ob A 6/94)