zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 16, 1. Juni 1995, Seite A 377

Rechtswidrigkeit der Fiskalvertreterregelung (Zorn)

Univ.-Doz. Dr. Nikolaus Zorn

1. Gemeinschaftsrecht

1.1. Grundfreiheiten

Der freie Warenverkehr wird im Rahmen des EG-Vertrages u. a. durch das Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen bewirkt. Für diesen im Vertrag nicht definierten Begriff hat der EuGH im Urteil in der Rechtssache "Dassonville" (EuGHE 1974, 837, Rs. 8/74) folgende Formel geprägt:

"Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen."

Das Merkmal der "Handelsregelung" ist dabei weit zu verstehen, es umfaßt beispielsweise auch technische Normen (DIN-Normen) sowie die tatsächliche Praxis zur Durchführung von Kontrollen.

Jedenfalls unter die verbotenen Maßnahmen gleicher Wirkung fallen Regelungen, die so zwischen in- und ausländischen Waren unterscheiden, daß letztere benachteiligt werden (z. B. staatliche Werbekampagne zum bevorzugten Kauf heimischer Erzeugnisse, EuGHE 1982, 4005 - Rs. 249/81 "Buy Irish").

Unter Umständen können Handelshemmnisse nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt sein. Art. 36 EGV nennt eine Reihe...

Daten werden geladen...