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Finanzstrafverfahren: Zurechnungsfähigkeit
• EinAusnahmezustandmuß, umZurechnungsunfähigkeitzu begründen, so intensiv und so ausgeprägt sein, daß das Persönlichkeitsbild des Betroffenen zerstört ist - (§ 35 Abs. 1 FinStrG)
"Die Schlußfolgerung der belangten Behörde, der Mitbeteiligte habe bloß im Augenblick der Grenzkontrolle während der Bahnfahrt - anläßlich welcher eine Abfertigung der Edelsteine im geschätzten Wert von 4.650.000 S zum freien Verkehr nicht durchführbar gewesen wäre - an die mitgeführten Edelsteine nicht gedacht, widerspricht den Denkgesetzen." (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund einer Beschwerde des Präsidenten der FLD)
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