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Mitunternehmeranteilseinbringung durch einen Steuerausländer (BMF)
(BMF) - Das Bundesministerium teilt mit, daß es die Regelung des § 16 Abs. 2 UmgrStG in der bis geltenden Fassung dahingehend interpretiert, daß das Fehlen des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zum Ausland die Anwendung der genannten Norm nach sich zieht. Im Gegensatz etwa zu § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 UmgrStG, in denen nur der Wegfall des Besteuerungsrechtes die Anwendung des UmgrStG ausschließt, ist es für den Aufwertungszwang im Sinne des § 16 Abs. 2 bedeutungslos, ob das Besteuerungsrecht verlorengeht oder von vornherein nicht besteht. Diese Auffassung ist schon aus der Zeit vor dem Umgründungssteuergesetz übernommen worden, wonach es im Falle der Buchwerteinbringung zu einer Verdoppelung der stillen Reserven kommt, einmal im Vermögen der die Buchwerte übernehmenden Körperschaft und einmal in den mit dem Sacheinlagewert bewerteten Anteilen an der übernehmenden Körperschaft. Fehlt das Besteuerungsrecht auf der Beteiligungsebene, ist der Aufwertungszwang gegeben.
Die Einbringung von inländischen Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG durch einen Steuerausländer in eine ausländische Körperschaft fällt unter Art. III UmgrStG. Unabhängig davon, ob die Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an der übernehmenden Körper...