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SWK 16, 1. Juni 1995, Seite 367

Aufwendungen für Wiederaufforstung (BMF)

Aktivierungsverbot gilt nicht für Anschaffungs- oder Erstaufforstungskosten

(BMF) - Sofern bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das stehende Holz der höhere Teilwert nicht angesetzt wird, sind die Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und die Wiederaufforstung gemäß § 4 Abs. 8 EStG 1988 als Betriebsausgaben abzusetzen. Zu beachten ist jedoch, daß dieses Aktivierungsverbot nur für Wiederaufforstungs- und Pflegekosten gilt. Anschaffungs- oder Erstaufforstungskosten sind sehr wohl zu aktivieren.

Dies bedeutet, daß bei einem neu angeschafften Wald das stehende Holz mit dem Anschaffungspreis in der Bilanz anzusetzen ist. Bei der Schlägerung kann entsprechend der Einschlagmenge abgeschrieben werden. Der steuerpflichtige Gewinn ergibt sich dann aus dem Saldo zwischen Veräußerungserlös und Buchwert. (

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