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BMF-Erlaß zum Straßenverkehrsbeitrag
(BMF) - Die Gültigkeit des auf dem Bundesgesetz vom über den Straßenverkehrsbeitrag, BGBl. Nr. 302, gegründeten Erlasses vom , GZ 03 0401/7-IV/3/78, in der derzeit geltenden Fassung, wird trotz des Außerkrafttretens des genannten Gesetzes mit mit nachfolgenden Änderungen bis verlängert.
1. Straßenbenützungsabgaben, die österreichische Transportunternehmer in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu leisten haben, sind ab nicht mehr retorsionsfähig im Sinne des vorgenannten Erlasses. Die Italien im Protokoll Nr. 9, Artikel 15, Abs. 4, zum EU-Vertrag, BGBl. Nr. 45/1995, zugestandenen Gebühren sind retorsionsfähig. Nach diesem Protokoll kann Italien bis zum bei in Österreich zugelassenen Fahrzeugen Gebühren erheben, die einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 6,5 ECU pro Einreise sind, und bis Gebühren erheben, die einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 3,5 ECU pro Einreise sind. Die Umrechnung hat anhand der im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung veröffentlichten Zollwertkurse, bezogen auf den Tag der Belegausfertigung, zu erfolgen. Für die Gegenverrechnung stehen ausschließlich die entrichteten/rückständigen Straßenbenützungsabgaben nach dem StraBA...