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Gefälligkeitsrechnungen
• Bei Verdacht von"Gefälligkeitsrechnungen"muß der Steuerpflichtige seine Behauptungen nach Möglichkeit belegen - (§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1972)
Der Beschwerdeführer ist Gewerbetreibender und umschreibt seine Tätigkeit mit Dekorationsbau. Im Zuge einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, daß dem Beschwerdeführer von Hans T. diverse Schleif- und Lackierarbeiten in Rechnung gestellt worden waren (241.600 S zuzüglich Umsatzsteuer). Hans T. hatte dem Finanzamt gegenüber allerdings erklärt, daß er für den Beschwerdeführer, den er nicht persönlich kenne, keine Leistungen erbracht und von ihm kein Entgelt erhalten habe. Sein Malerbetrieb ruhe seit mehr als fünf Jahren. Möglicherweise habe er über Vermittlung eines gemeinsamen Bekannten "Gefälligkeitsrechnungen" ausgestellt.
Der Beschwerdeführer bestritt diese Darstellung. Die Arbeiten seien für Ausstellungen in Wien und München erforderlich gewesen und von Arbeitern des Hans T. in einer angemieteten Halle in Wien ausgeführt worden. Kostenvoranschläge seien nicht eingeholt und die Aufträge mündlich erteilt worden. Die Bezahlung sei bar in der Wohnung des Hans T. erfolgt, sodaß außer den Rechnungen keine schriftlichen Unterlagen betreffend die erbrachten Leistun...