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SWK 16, 1. Juni 1995, Seite A 381

Durchführungserlaß zur Kammerumlage 1 (BMF-Erlaß)

Durchführungserlaß zur Kammerumlage 1

GZ 14 0613/1-IV/14/95

(BMF) - Mit dem Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 661/1994 (11. Handelskammergesetz-Novelle) wurden die Kammerumlagen einer gesetzlichen Neuregelung zugeführt. Die Kammerumlagen sind Abgaben im Sinne des § 3 BAO. Die Erhebung dieser Umlagen obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Im folgenden wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen zu den maßgeblichen neuen gesetzlichen Bestimmungen mitgeteilt. Über diese Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

1. Rechtsgrundlagen

Die Kammerumlagen sind im § 57 Abs. 1 bis 8 des Handelskammergesetzes in der Fassung der 11. Handelskammergesetz-Novelle geregelt. Es sind darin Beschlußfassungen der Organe der Wirtschaftskammer Österreich vorgesehen. Durch entsprechende Beschlüsse sind die angeführten Bestimmungen mit wirksam geworden. Der Wortlaut dieser Beschlüsse ist im Anhang wiedergegeben.

2. Funktionsweise der neuen KU 1 (1995)

Die Kammerumlagen sind Selbstbemessungsabgaben. Die umsatzbezogene KU 1 auf Basis der 10. HKG (siehe Durchführungserlaß vom , GZ 14 06 0771-IV/14/94, AÖFV Nr. 130/1994; SWK-Heft 8/1994, Seite A 218 ff.) wird durch eine neue KU 1 er...

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