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"Veräußerung einer ""Geschäftsidee"" (FLD für Tirol)"
Bei einer einmaligen Tätigkeit kann - abgesehen von nachweisbarer Wiederholungsabsicht - von Nachhaltigkeit nur gesprochen werden, wenn sich die Tätigkeit selbst über einen längeren Zeitraum erstreckt, nicht jedoch dann, wenn die einmalige Tätigkeit bloß einen Dauerzustand schafft, aus dem - wenngleich über Jahre hinaus - Vergütungen geleistet werden. Es kommt auf die Nachhaltigkeit der Betätigung und nicht auf die Nachhaltigkeit der aus der Betätigung fließenden Einkünfte an.
Als "Provisionen" bezeichnete Bezüge aus der einmaligen Mitteilung einer "Idee" zur Auswertung an einen (branchenkundigen) Geschäftsmann sind beim Empfänger der Einnahmen daher nicht als gewerbliche, sondern als sonstige Einkünfte i. S. d. § 29 EStG zu erfassen. (§ 23 Z 1 EStG, § 1 GewStG; Entscheidung der FLD für Tirol vom )