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SWK 16, 1. Juni 1995, Seite E 16

KÖRPERSCHAFTSTEUER

KÖRPERSCHAFTSTEUER

Geschäftsführer (§ 8 KStG)

Gewährt eine Marktstand-GmbH ihrem Geschäftsführer ein Gehalt von nur 3500 S zuzüglich freier Kost und einer 25 m2 großen Dienstwohnung, dann ist dies keine verdeckte Gewinnausschüttung, da insgesamt nicht unangemessen. Das Entgelt unterliegt allerdings der Umsatzsteuer nach § 3 Abs. 14 UStG 1972 bzw. § 3 Abs. 10 UStG 1994 (RME 23 in ÖStZ 1995, 127).

Pensionszusage (§ 8 KStG)

Die Zusage einer Pension an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn der Zeitraum zwischen dem Standpunkt der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintrittes in den Ruhestand weniger als 10 Jahre beträgt (BFH , I R 98/93 in BB 1995, 861).

Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung erst ab 1994 (§ 12 Abs. 3 KStG)

Johann Mühlehner erläutert in einer Replik auf Kauba (ÖStZ 1995, 104), aus welchen Erwägungen die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung erst ab 1994 vom Gesetzgeber ausgeschlossen worden ist. Anhand der Rechtsprechung des VwGH wird nachgewiesen, daß die Inkrafttretensbestimmung gegen eine bloße Klarstellung spricht (ÖStZ 1995, 154 f.).

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