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VfGH: Normanfechtung: Wirkung
• Aufschiebende Wirkung bei unmittelbarerNormanfechtunggesetzlich nicht vorgesehen. Die Suspendierung einer generellen Normwirkung während eines laufenden Normenprüfungsverfahrens ist ausgeschlossen — (Art. 139 Abs. 1 B-VG, §§ 57 Abs. 3 und 85 VerfGG), (Zurückweisung)
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