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Steuerliche Behandlung der Anteilsinhaber einer spaltenden Körperschaft
einer spaltenden Körperschaft
(BMF) — 1. Bei Vorliegen einer Handelsspaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 ist aus dem Wesen der Gesamtrechtsnachfolge abzuleiten, daß die spaltungsplanmäßigen Veränderungen im Anteilsbesitz abgabenrechtlich nicht als Veräußerungs- bzw. Anschaffungsvorgänge zu behandeln sind.
Bei der verhältniswahrenden Auf- oder Abspaltung liegt zwar formell der Erwerb neuer Anteile mit Beginn des dem Spaltungsstichtag nächstfolgenden Tages vor, die neuen Anteile setzen aber nach dem in § 36 Abs. 2 UmgrStG anzuwendenden § 20 Abs. 4 Z 3 in Höhe der untergehenden oder sich mindernden Buchwerte bzw. Anschaffungskosten der Anteile an der spaltenden Körperschaft die Rechtsstellung an diesen fort und können daher einen Fristenlauf im Sinne des § 30 EStG 1988 nicht in Gang setzen. Das Bundesministerium hat diese Auffassung bereits im Zusammenhang mit betrieblich gehaltenen Anteilen und den Wirkungen auf § 12 EStG 1988 vertreten (vgl. SWK-Heft 15/1994, Seite A 356).
Bei nichtverhältniswahrenden Auf- oder Abspaltungen folgen den beschriebenen Vorgängen nach § 37 UmgrStG Tauschvorgänge, die im Falle der Wahrung der Wertgleichung bzw. im Falle der Wahrung der Drittelbegrenzung auch nicht als Tauschvorgänge im Sinne des § 6 Z 14 EStG 1988 zu werten sin...