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SWK 30, 20. Oktober 1994, Seite 664

Die umsatzsteuerliche Organschaft ab 1. 1. 1995

Die umsatzsteuerliche Organschaft ab 1. 1. 1995

Mag. Richard Sterl

Wirkungen aufgrund der EU-Anpassungen

VON MAG. RICHARD STERL

Die neue Bestimmung in § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 lautet wie folgt: „Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.“

Die Organschaft wirkt somit nicht mehr über die Grenze, sondern nur mehr im Inland. Österreichische Organtöchter werden wie bisher als einheitliches Unternehmen betrachtet, dagegen sind ausländische Organgesellschaften wie getrennte und selbständige Unternehmen zu behandeln.

Hat ein ausländischer Organträger mehrere Betriebsstätten im Inland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.

Dieser — letzte — Satz hat zur Folge, daß die „größte“ — im Sinne von wirtschaftlicher Bedeutung — österreichische Organgesellschaft einer ausländischen Gesellschaft (Organträger), als neuer „Unternehmer im Inland“ (Österreich) im Sinne obiger Bestimmung anzusehen ist.

Seitens des steuerlichen Vertreters dieser Gesellschaft ist diese Tatsache d...

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