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SWK 30, 20. Oktober 1994, Seite 159

Verfahren: Frist Vorlageantrag

Ein Antrag auf Begründung einer

Berufungsvorentscheidungbetreffend Kosten des Vollstreckungsverfahrens hemmt nicht die Frist für den Vorlageantrag — (§ 276 Abs. 1 BAO)

Das Finanzamt wies eine Berufung gegen die Festsetzung von Kosten des Vollstreckungsverfahrens mit Berufungsvorentscheidung ab. Die Beschwerdeführerin brachte am letzten Tag der Berufungsfrist einen Antrag auf Begründung der Berufungsvorentscheidung ein. Das Finanzamt kam diesem Ersuchen nach, die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Vorlage der Berufung und meinte, durch den Antrag auf Begründung sei die Rechtsmittelfrist „unterbrochen“ worden. Die Finanzlandesdirektion wies die Berufung aus meritorischen Gründen als unbegründet ab. Dazu war die FLD nicht berechtigt.

Nur für eine Berufung wird die Frist durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung gehemmt. „Ist die Begründung einer Berufungsvorentscheidung mangelhaft, so ist ein Antrag auf Mitteilung der ganz oder teilweise fehlenden Begründung im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Schimetschek, SWK-SH Abgabenberufungsverfahren, 1994, Seite 22). Wird dennoch ein derartiger ,Antrag‘ eingebracht, so hemmt er nicht den Lauf der Frist...

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