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SWK 30, 20. Oktober 1994, Seite D 43

Die verrechnungstechnische Behandlung der USt-Sondervorauszahlung

Die verrechnungstechnische Behandlung

Dr. Robert Koban

der USt-Sondervorauszahlung

BMF-Erlaß zur Klarstellung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

wünschenswert

VON DR. ROBERT KOBAN

Aufgrund des Steuerreformgesetzes 1993 wurde mit Wirkung ab 1994 eine Umsatzsteuer-Sonder-Vorauszahlung (sog. 13. USt-VZ) normiert. Durch das AbgÄG 1994 erfolgten u. a. auch diesbezüglich gewisse Modifizierungen.

Die Rechtslage bei monatlichem Voranmeldungszeitraum

Es gilt nun gemäß § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG folgendes:

Für den Voranmeldungszeitraum (VAZ) Oktober (Fälligkeitstag 15. Dezember) eines jeden Kalenderjahres hat der Unternehmer neben der sich für diesen Zeitraum an sich ergebenden VZ (Zahllast) eine Sonder-VZ in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse (Vorsteuerüberhänge) für September des vorangegangenen Kalenderjahres bis August des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

Diese Sonder-VZ ist dann auf die VZ für den VAZ November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres) anzurechnen.

Diese Anrechnung kann dabei jedoch nicht vor dem 15. Jänner des Folgejahres erfolgen. Wird die Voranmeldung (VA) für November also schon vor dem 15. Jänner abgegeben, so vermag dies...

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