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USt-Nachzahlung: Aussetzungszinsen
• Bei der Festsetzung von
Aussetzungszinsenfür eine Umsatzsteuernachzahlung ist eine Gutschrift für Einkommensteuer nicht zu berücksichtigen — (§ 212 a BAO)
Über Antrag des Beschwerdeführers setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Einhebung unter anderem der Umsatzsteuer für das Jahr 1990 in Höhe von 230.000 S und der Einkommensteuer für dieses Jahr in Höhe von 16.000 S gemäß § 212 a BAO aus. Mit Berufungsentscheidung vom wurde sodann über die für die Aussetzung der Einhebung Anlaß gebende Berufung dahingehend entschieden, daß die Umsatzsteuer für das Jahr 1990 um 166.000 S und die Einkommensteuer für dieses Jahr um 173.094 S vermindert festgesetzt wurde. Gleichzeitig setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen hinsichtlich der vom Zahlungsaufschub betroffenen Umsatzsteuerschuld unter Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages durch die Berufungsentscheidung — also auf einer Berechnungsgrundlage von 64.000 S — fest. In seiner Berufung gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen brachte der Beschwerdeführer vor, es fehle an der Grundvoraussetzung für die Festsetzung von Aussetzungszinsen, daß für diese Zinsen eine Nachforderung von Abgaben vorliege; dies deswegen, weil sich...