UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 227 Ausleihungen
Literatur
Harrmann, Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche langfristige Darlehensforderungen, BB 1990, 1450; Seicht, Die Bewertung von langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten, RWZ 2001, 180; AFRAC, Stellungnahme: Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen (Juni 2010); Lüdenbach/Christian, IFRS Essentials2 (2012).
1
Bestimmte Forderungen sind gem § 224 Abs 2 A III Z 2, Z 4 und Z 6 – im Interesse einer besseren Darstellung der Finanzlage – als Ausleihungen im Finanzanlagevermögen gesondert auszuweisen. Dabei werden Ausleihungen an verbundene Unt, Ausleihungen an Unt, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und sonstige Ausleihungen als eigene Posten angeführt.
2
Die Zuordnung zum FinAV hat zur Folge, dass das gemilderte Niederstwertprinzip anzuwenden ist.
3
Die Zuordnung einer Forderung zu den Ausleihungen erfordert, dass mit der Hingabe des Betrages die Absicht bestanden haben muss, dem Empfänger für eine gewisse vereinbarte Zeit Kapital bereitzustellen. Partiarische Darlehen sind als Ausleihungen auszuweisen. In Teilen der Lit erfolgt die Zuordnung in Zweifelsfällen aber auch laufzeitbezogen, uzw auf Basi...