UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 159 Ansprüche gegen einen Gesellschafter
Literatur
S die Nw bei § 128.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Anwendungsbereich | ||
II. | Sonderverjährung (Abs 1 bis 3) | ||
A. | Verjährung | ||
B. | Fristenlauf | ||
III. | Unterbrechung (Abs 4) | ||
A. | Allgemein | ||
B. | Gesellschafter | ||
C. | Unterbrechung | ||
D. | Rechtsfolge |
I. Anwendungsbereich
1
§ 159 kommt auf die Haftung der Gfter einer OG und KG (unbeschr haftende Gfter wie auch Kdt, soweit diese gem § 171 f haften) zur Anwendung. Auflösung bedeutet nicht Vollbeendigung, sondern eben Auflösung iSv § 131.
II. Sonderverjährung (Abs 1 bis 3)
A. Verjährung
2
Abs 1 ordnet eine fünfjährige Sonderverjährung für Haftungsansprüche gem § 128 ff, 171 ff an. Sofern die GesVerbindlichkeit einer kürzeren Verjährung unterliegt, gilt diese. Auch bereits ausgeschiedene oder während der Liquidation ausscheidende Gfter können sich auf die Sonderverjährung berufen, die Sonderverjährung gem § 160 Abs 1 Satz 2 bleibt aber ebenso unberührt. IE hat der ausgeschiedene Gfter daher drei mögliche Grundlagen für den Verjährungseinwand. § 159 gilt auch für den oder die gem § 142 ausgeschiedenen vorletzten Gfter, nicht aber für den verbleibenden Gfter. Dieser kann sich als GesamtRNachfolger nur auf die für die Ges gelten...