UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 149 Rechte und Pflichten der Liquidatoren; Auseinandersetzung
Literatur
S bei § 145.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Einleitung | ||
II. | Geschäftsführungsbefugnis | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Rechte und Pflichten im Einzelnen | ||
C. | Vertretung | ||
D. | Haftung |
I. Einleitung
1
Mit dem Akt der Auflösung enden grds sowohl Geschäftsführungs- (vgl aber § 136) als auch Vertretungsbefugnis der Gfter (dazu auch § 146 Rz 1). Ab dem idR daran anschließenden Liquidationsstadium geht diese Aufgabe auf die Liquidatoren über; sie sind sodann das einzige Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Ges iL. Bei Vorhandensein mehrerer Liquidatoren normiert § 150 sowohl für die Geschäftsführung als auch für die Vertretung den Grundsatz der Gesamtbefugnis. Naturgemäß orientieren sich Art und Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis am Zweck des LiquidationsVerf, also der Abwicklung der wirtschaftl Beziehungen und Aktivitäten der Ges im Innen- und Außenverhältnis. Die frühere Beschränkung auf den sog Geschäftskreis, wonach die Vertretungsmacht der Liquidatoren nach hM an den Abwicklungszweck gekoppelt war, wurde durch das HaRÄG 2005 aus Gründen der RSicherheit zwar aufgehoben, ist aber gem § 907 Abs 12 nach wie vor...