UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 146 Bestellung der Liquidatoren
Literatur
S bei § 145.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Einleitung | |
II. | Geborene Liquidatoren | |
III. | Gekorene Liquidatoren | |
IV. | Gerichtlich bestellte Liquidatoren |
I. Einleitung
1
Mit der Auflösung vollzieht sich naturgemäß auch eine Änderung der Interessenlage: Im Liquidationsstadium treten die Verwertung und Verteilung des GesVermögens in den Mittelpunkt und es kommt idR zu einer stärkeren Verfolgung der Privatinteressen der Gfter. Die für die werbende Ges getroffene Zuständigkeitsordnung ist insofern nicht mehr sachgerecht, sodass mit der Auflösung der Ges die Vertretungsmacht und grds auch die GfBefugnis der Gfter erlischt (§ 149 Rz 1 ff). An ihre Stelle treten die Liquidatoren, die zur Geschäftsführung und Vertretung der Ges iL berufen sind (§ 149 Abs 1).
2
§ 146 regelt die Bestellung der Liquidatoren und unterscheidet dabei drei Arten: Mangels gegenteiliger Vereinbarung im GesVertrag oder nachträglich gefasstem GfterBeschluss, wonach einzelne Gfter oder Dritte (gekorene Liquidatoren) zu Liquidatoren bestellt werden, werden sämtliche Gfter zur Abwicklung der Ges für zuständig erklärt (geborene Liquidatoren). Bei Vorliegen v wichtigen Gründen sieht schli...