UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 134 Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung
Literatur
Holzhammer, Zur Auflösungsklage nach § 133 HGB, in GedS Schönherr (1986) 295; Wünsch, Zur Kündigung der Personenhandelsgesellschaft durch einen Gesellschafter, GesRZ 2003, 123.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Einführung | |
II. | Gesellschaft auf Lebenszeit (Fall 1) | |
III. | Fortgesetzte Gesellschaft (Fall 2) |
I. Einführung
1
Nach § 134 gilt die Ges für die § 132, 133 in zwei Fällen als unbefristete. Rechtstechnisch handelt es sich um Fiktion (Fall 1) und Zweifelsregel (Fall 2). Mit beidem wird Anwendungsbereich von § 132 erweitert, jener v § 133 aber tendenziell eingeengt, weil Zumutbarkeit der Fortsetzung (nur) bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin zu prüfen ist (ordentl Kündigung als milderes Mittel).
II. Gesellschaft auf Lebenszeit (Fall 1)
2
In Kombination mit § 132 Abs 2 werden die Gfter im Ergebnis zwingend vor zeitlich unabsehbarer, im Einzelfall auch potentiell überlanger Bindung geschützt.
3
Befristung auf Lebenszeit muss ausdrücklich erfolgen und (auch) Mindestdauer sein. Sie kann sich auf einen bestimmten oder alle (und damit den erstversterbenden) Gfter beziehen. Ges gilt stets gegenüber allen Gesellschaftern als unbefristete; unzulä...