Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1673-5

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 129 Einwendungen des Gesellschafters

Georg Eckert

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Grundlagen
1
II.
Einreden der Gesellschaft
 
A.
Grundsatz
2
 
B.
Mögliche Einwendungen
3
 
C.
Einwendungen der Gesellschaft
4
 
D.
Besonderheiten für ausgeschiedene Gesellschafter
5
III.
Persönliche Einreden des Gesellschafters (Abs 2 und 3)
6, 7
IV.
Vollstreckbarkeit (Abs 4)
8

I. Grundlagen

1

§ 129 Abs 1 bis 3 ist den Einreden des Gfter gegen die Inanspruchnahme für GesVerbindlichkeiten gewidmet. Das Gesetz unterscheidet zw Einreden, die (auch) der Ges zustehen, und solchen, die in der Person des Gfter begründet sind. Abs 4 stellt klar, dass ein gegen die Ges gerichteter Vollstreckungstitel nur in das GesVermögen vollstreckt werden kann.

II. Einreden der Gesellschaft

A. Grundsatz

2

Die Haftung des Gfter ist wie die des Bürgen akzessorisch: Sie ist in Entstehung, Umfang, Fortbestand, Inhalt und Durchsetzbarkeit v der Hauptschuld abhängig. Daher kann sich der Gfter auf jegliche Einreden der Ges berufen, dies aber nur, soweit und solange sie der Ges zustehen. Sog rechtsverfolgende Einreden, die von der Ges noch nicht geltend gemacht wur...

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