UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 124 Gesamthandbindung der Gesellschafter
Literatur
Frotz, Der Fruchtgenuß an Personengesellschaftsanteilen, GesRZ 1990, 34; Oberhammer, Mitverwaltung als Nutzung (2001).
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Grundlagen | ||
A. | Überblick | ||
B. | Gesamthandbindung | ||
II. | Verfügungen über den Gesellschaftsanteil (Abs 1) | ||
A. | Übertragung des Gesellschaftsanteils | ||
B. | „Übertragung“ | ||
C. | Modus | ||
III. | Keine Aufrechnung (Abs 2) | ||
IV. | Abspaltungsverbot (Abs 3) |
I. Grundlagen
A. Überblick
1
Unter der Rubrik „Gesamthandbindung der Gesellschafter“ fasst § 124 drei aus der 4. EVHGB übernommene Regelungen zusammen: Abs 1 normiert eine gesetzl Vinkulierung der GesAnteile, Abs 2 ein Aufrechnungsverbot und Abs 3 die Unübertragbarkeit und Unpfändbarkeit gesellschaftlicher Ansprüche.
B. Gesamthandbindung
2
Die Marginalrubrik zu § 124 und die entsprechende Wendung in § 105 Abs 1 sind etwas irreführend. Die Gesamthand ist eine (dem österreichischen Zivilecht unbekannte) sachenrechtl Institution. Das UGB hat in § 105 Abs 1 „klargestellt“, dass die Gesellschaft selbst und nicht die Gfter Träger des Gesellschaftsvermögens sind. Mit SachenR haben die genannten Wendungen daher nichts zu tun, wenn sie in der bürgerlich-rechtl Lit auch prompt idS missve...