UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 113 Verletzung des Wettbewerbsverbots
Literatur
S LitNachweise bei § 112.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | ||
I. | Einführung | |
II. | Schadenersatzanspruch | |
III. | Eintrittsrecht | |
IV. | Unterlassung, Beseitigung und andere Sanktionen | |
V. | Geltendmachung des Anspruchs (Abs 2) | |
VI. | Verjährung (Abs 3) |
I. Einführung
1
§ 113 regelt RFolgen einer Verletzung des Wettbewerbsverbots im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Das Verhältnis zum Dritten ist nicht Regelungsinhalt, ihm ggü ist das verbotswidrige Geschäft grds wirksam. Die Ges hat ein Wahlrecht zw Schadenersatz (Rz 2) und Eintritt (Rz 3 ff); die getroffene Wahl schließt Ausübung übriger R (Rz 6 f) nicht aus. Um das WahlR ausüben zu können, bedarf die Ges Information über die maßgebl Umstände; deshalb hat sie Anspruch auf Auskunft bzw Rechnungslegung und kann außerdem mit Stufenklage (Art XLII Abs 3 EGZPO) vorgehen. Abs 3 enthält bes Verjährungsfristen, lässt iÜ aber das allg VerjährungsR unberührt. Abs 4 hat bloß klarstellende Bedeutung. § 113 ist dispositiv, sodass der GesVertrag alternative oder kumulative RFolgen vorsehen kann; in Betracht kommt insb die Vereinbarung einer Vertragsstrafe.
II. Schadenersatzanspruch
2
Schuldhafte Verletzung macht ...