UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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JAB 2178 BlgNR 24. GP 2:
D. Durch eine veränderte Formulierung des neuen § 455 UGB wird – zur Beseitigung von Zweifeln, die im Hinblick auf die Bestimmung des § 343 UGB geäußert wurden – nun explizit klargestellt, dass auch Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts [sic!] in den Anwendungsbereich des neuen Achten Abschnitts fallen. Damit ist der personelle Geltungsumfang der Richtlinie jedenfalls vollständig abgedeckt. Überdies werden aufgrund der dazu geführten Diskussionen die nur einseitig unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfte aus dem Anwendungsbereich wieder herausgenommen.
Mit der Hereinnahme von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in die den Geltungsumfang dieses Abschnitts beschreibende Bestimmung des § 455 UGB ist gewährleistet, dass der personelle Anwendungsbereich der Richtlinie bei deren Umsetzung in innerstaatliches Recht zur Gänze abgebildet wird. Die Richtlinie verlangt die Einbeziehung von „öffentlichen Stellen“ (im Sinn der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG) und somit aller Rechtsgebilde, die – nach österreichischem Begriffsverständnis – als öffentliche Auftraggeber im Geschäftsverkehr tätig werden. Das Unternehmensgesetzbuch geht nun in seinem ...