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Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1673-5

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 426 Frachtbrief

Alma Steger

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz
I.
Allgemeines
1
II.
Rechtsnatur des Frachtbriefes
24
III.
Der Anspruch auf Ausstellung eines Frachtbriefes
5
IV.
Haftung des Absenders
6, 7

I. Allgemeines

1

Gerade an dieser Bestimmung ist Reformbedarf erkennbar. In der Praxis gibt es idR Frachtbriefdoppel und zwischenzeitig auch Beförderungspapiere in elektronischer Form. Die praktische Bedeutung von § 426 beschränkt sich auf das LFG und das BinnSchG (siehe § 26 BinnSchG). Alle übrigen Sonderfrachtrechte sehen eigene Bestimmungen vor: Art 4 ff CMR; § 57 EBG; Art 7 COTIF/ER-CIM 1999; Art 4 ff MÜ; Art 11 ff CMNI; Art 14 ff Hamburger Regeln.

II. Rechtsnatur des Frachtbriefes

2

Die Ausstellung des Frachtbriefes hat nur deklarative Wirkung (siehe aber § 57 EBG; § 432 und Art 34 ff CMR). Fehlen in § 426 Abs 2 enthaltene Angaben (zB Unterschrift des Absenders), ist der Frachtbrief dennoch wirksam.

3

Der Frachtbrief ist als einseitige Erklärung des Absenders eine widerlegbare Beweisurkunde über Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages.Spätere einseitige Änderungen sind ohne Belang. Zur Beweiskraft siehe § 292 ff ZPO. Im Rahmen der Sonderfrachtrechte ist die freie Beweiswürdigung durch widerlegliche...

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