UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 426 Frachtbrief
Literatur
Siehe § 425.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Allgemeines | |
II. | Rechtsnatur des Frachtbriefes | |
III. | Der Anspruch auf Ausstellung eines Frachtbriefes | |
IV. | Haftung des Absenders |
I. Allgemeines
1
Gerade an dieser Bestimmung ist Reformbedarf erkennbar. In der Praxis gibt es idR Frachtbriefdoppel und zwischenzeitig auch Beförderungspapiere in elektronischer Form. Die praktische Bedeutung von § 426 beschränkt sich auf das LFG und das BinnSchG (siehe § 26 BinnSchG). Alle übrigen Sonderfrachtrechte sehen eigene Bestimmungen vor: Art 4 ff CMR; § 57 EBG; Art 7 COTIF/ER-CIM 1999; Art 4 ff MÜ; Art 11 ff CMNI; Art 14 ff Hamburger Regeln.
II. Rechtsnatur des Frachtbriefes
2
Die Ausstellung des Frachtbriefes hat nur deklarative Wirkung (siehe aber § 57 EBG; § 432 und Art 34 ff CMR). Fehlen in § 426 Abs 2 enthaltene Angaben (zB Unterschrift des Absenders), ist der Frachtbrief dennoch wirksam.
3
Der Frachtbrief ist als einseitige Erklärung des Absenders eine widerlegbare Beweisurkunde über Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages.Spätere einseitige Änderungen sind ohne Belang. Zur Beweiskraft siehe §§ 292 ff ZPO. Im Rahmen der Sonderfrachtrechte ist die freie Beweiswürdigung durch widerlegliche...