UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 426 Frachtbrief
Literatur
Siehe § 425.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Allgemeines | |
II. | Rechtsnatur des Frachtbriefes | |
III. | Der Anspruch auf Ausstellung eines Frachtbriefes | |
IV. | Haftung des Absenders |
I. Allgemeines
1
Gerade an dieser Bestimmung ist Reformbedarf erkennbar. In der Praxis gibt es idR Frachtbriefdoppel und zwischenzeitig auch Beförderungspapiere in elektronischer Form. Die praktische Bedeutung von § 426 beschränkt sich auf das LFG und das BinnSchG (siehe § 26 BinnSchG). Alle übrigen Sonderfrachtrechte sehen eigene Bestimmungen vor: Art 4 ff CMR; § 57 EBG; Art 7 COTIF/ER-CIM 1999; Art 4 ff MÜ; Art 11 ff CMNI; Art 14 ff Hamburger Regeln.
II. Rechtsnatur des Frachtbriefes
2
Die Ausstellung des Frachtbriefes hat nur deklarative Wirkung (siehe aber § 57 EBG; § 432 und Art 34 ff CMR). Fehlen in § 426 Abs 2 enthaltene Angaben (zB Unterschrift des Absenders), ist der Frachtbrief dennoch wirksam.
3
Der Frachtbrief ist als einseitige Erklärung des Absenders eine widerlegbare Beweisurkunde über Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages.Spätere einseitige Änderungen sind ohne Belang. Zur Beweiskraft siehe § 292 ff ZPO. Im Rahmen der Sonderfrachtrechte ist die freie Beweiswürdigung durch widerlegliche...