UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 379 Aufbewahrungspflicht
Übersicht der Kommentierung
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I. Normzweck und Anwendungsbereich
1
§ 379 Abs 1 verpflichtet den Distanzkäufer zur einstweiligen Aufbewahrung einer übersendeten Ware, wenn diese v ihm beanstandet wird. Handelt es sich um verderbliche Waren und ist Gefahr im Verzug, so räumt Abs 2 dem Käufer das R ein, diese verkaufen zu lassen („Notverkauf“).
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Der durch das HaRÄG lediglich terminologisch angepasste § 379 dient den Interessen des (auswärtigen) Verkäufers: durch die vorläufige Verwahrungspflicht des Käufers soll der Verkäufer vor Gefahren und Nachteilen geschützt werden, welche durch die sofortige Rücksendung oder Preisgabe der Ware entstehen können. Der Verkäufer soll die Möglichkeit erhalten, über die beanstandete Ware, die sich beim Käufer befindet, anderweitig zu verfügen oder sonstige Maßnahmen zu treffen, um damit ein uU unnötiges „Hin- und-her-Reisen“ der Ware und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden. Auch der Notverkauf ist im Interesse des Verkäufers, wenngleich das Gesetz keine diesbezgl Verpflichtung des Käufers anordnet.
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§ 379 kommt nur zur Anwendung, wenn das Geschäft f...