UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 367 Gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte
Literatur
Holzner, Rechtsscheinwirkung des Besitzes und Scheinermächtigung, JBl 2004, 486; Karner, Gutgläubiger Mobiliarerwerb und HGB-Reform, RdW 2004, 137; K. Schmidt, Der Entwurf eines Unternehmensgesetzbuchs – eine rechtspolitische Analyse, JBl 2004, 31.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
A. | Entwicklung und Parallelbestimmungen | ||
B. | Normzweck | ||
II. | Anwendungsbereich | ||
III. | Guter Glaube | ||
IV. | Umfang |
I. Einführung
A. Entwicklung und Parallelbestimmungen
1
Vor dem HaRÄG enthielt § 367 HGB eine Sonderregel für den Redlichkeitsmaßstab beim gutgl Erwerb v Inhaberpapieren (oder gleichgestellten Wertpapieren) durch Banken. Deren Schlechtgläubigkeit wurde widerleglich vermutet, wenn sie Wertpapiere erworben bzw als Pfand genommen hatten und die Wertpapiere zum Zeitpunkt des beabsichtigten RErwerbs – seit höchstens einem Jahr – im Anzeiger nach dem KEG aufgeboten waren. Mangels praktischer Relevanz wurde diese Bestimmung durch das HaRÄG gestrichen. Die unterlassene Einsichtnahme in die maßgeblichen öff Datenbanken kann aber auch weiterhin eine Sorgfaltswidrigkeit begründen, die Banken v GutglSchutz ausnimmt.
2
Die vor dem HaRÄG in § 366 Abs 3 HGB enthaltene Vorschrift z...