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Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1673-5

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 281 Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung

Bernhard Fölhs/Johannes Prillinger

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Normzweck
1
II.
Tatbestand
A.
Pflichtpublizität (Abs 1)
2
B.
Freiwillige Publizität (Abs 2)
3
III.
Rechtsfolge
46
IV.
Ergänzende Regelungen
7

I. Normzweck

1

§ 281 normiert in Erfüllung europarechtl Vorgaben die bei der Wiedergabe von Jahres- und Konzernabschlüssen zur Vermeidung von Irreführungen zwingend zu beachtenden Form- und Inhaltserfordernisse. Die Anforderungen unterscheiden zwischen der gesetzl oder gesellschaftsvertragl verpflichtenden (Abs 1) und der freiwilligen Wiedergabe (Abs 2).

II. Tatbestand

A. Pflichtpublizität

2

Bei der gesetzl (Offenlegung) oder gesellschaftsvertragl (Veröffentlichung, Vervielfältigung) verpflichtenden Wiedergabe sind mit Ausnahme der gesetzl Offenlegungserleichterungen (§§ 278 f) keine Abweichungen zur aufgestellten Version des Abschlusses zul (Kongruenz-Grundsatz!). Die Reichweite des Kongruenz-Grundsatzes ist str, zT wird Möglichkeit der Fehlerberichtigung bejaht, wobei die Grenze in der Nachtragsprüfung (§ 268 Abs 3) liegt. Bei gesetzl Abschlussprüfung ist der Bestätigungsvermerk originalgetreu wiederzuge...

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