UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 281 Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
Literatur
Siehe Literatur zu § 277.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Normzweck | ||
II. | Tatbestand | ||
A. | Pflichtpublizität (Abs 1) | ||
B. | Freiwillige Publizität (Abs 2) | ||
III. | Rechtsfolge | ||
IV. | Ergänzende Regelungen |
I. Normzweck
1
§ 281 normiert in Erfüllung europarechtl Vorgaben die bei der Wiedergabe von Jahres- und Konzernabschlüssen zur Vermeidung von Irreführungen zwingend zu beachtenden Form- und Inhaltserfordernisse. Die Anforderungen unterscheiden zwischen der gesetzl oder gesellschaftsvertragl verpflichtenden (Abs 1) und der freiwilligen Wiedergabe (Abs 2).
II. Tatbestand
A. Pflichtpublizität
2
Bei der gesetzl (Offenlegung) oder gesellschaftsvertragl (Veröffentlichung, Vervielfältigung) verpflichtenden Wiedergabe sind mit Ausnahme der gesetzl Offenlegungserleichterungen (§§ 278 f) keine Abweichungen zur aufgestellten Version des Abschlusses zul (Kongruenz-Grundsatz!). Die Reichweite des Kongruenz-Grundsatzes ist str, zT wird Möglichkeit der Fehlerberichtigung bejaht, wobei die Grenze in der Nachtragsprüfung (§ 268 Abs 3) liegt. Bei gesetzl Abschlussprüfung ist der Bestätigungsvermerk originalgetreu wiederzuge...