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Unionsrecht: Unterschiedliche Wiederaufnahme im Zivil- und Verwaltungsrechtsverfahren nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität
Das Unionsrecht – insb die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – ist dahin auszulegen, dass es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem nicht entgegensteht, dass ein nationales Gericht keine Möglichkeit zur Wiederaufnahme bezüglich einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung hat, die im Rahmen einer Klage zivilrechtlicher Natur ergangen ist, wenn sich diese Entscheidung als unvereinbar mit einer Auslegung des Unionsrechts erweist, die der EuGH nach dem Zeitpunkt vorgenommen hat, zu dem die genannte Entscheidung rechtskräftig geworden ist, während bei rechtskräftigen, mit dem Unionsrecht unvereinbaren gerichtlichen Entscheidungen, die im Rahmen von Klagen verwaltungsrechtlicher Natur ergangen sind, eine solche Möglichkeit besteht.
( Dragoș Constantin Târșia, C‑69/14)