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SWK 13-14, 5. Mai 2017, Seite 649

Verschulden in der Kanzleiorganisation

Wann muss der Berufsberechtigte für Versäumnisse geradestehen?

Robert Rzeszut und Madeleine Grünsteidl

Jüngst ergangene Judikate geben praxisrelevante Rückschlüsse auf die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kanzleiorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Fristenverwaltung. Eine solche ist im Abgabenverfahrensrecht zB wesentlich für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Herabsetzung von Säumniszuschlägen.

1. Überblick

An eine sorgfältig geführte Kanzlei wird von der Rechtsprechung grundsätzlich ein eher strengerer Maßstab gelegt. Speziell bei Fristversäumnissen ist es für einen Berufsberechtigten wichtig, dass dargelegt werden kann, welche (vorsorglichen) Maßnahmen zur termingerechten Wahrung von Fristen ergriffen werden. Im Zuge eines Abgabenverfahrens spielen Fehler bei der Fristenevidenz bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO), bei der Herabsetzung von Säumniszuschlägen (§ 217 Abs 7 BAO) sowie bei der Verhängung von Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO) eine Rolle. Kann bezüglich der Fristversäumnis das Fehlen (groben) Verschuldens nachgewiesen werden, können nachteilige Konsequenzen aus der Fristversäumnis vermieden werden. In der Folge sollen zwei kürzlich ergangene Entscheidungen gegenübergestellt werden, die Rückschlüsse auf die Anforderungen an eine ordnungsg...

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