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SWK 9, 20. März 2018, Seite 449

Säumniszuschläge und Herabsetzungsanträge

Vorliegen groben Verschuldens an der Säumnis – Welche Ausreden lässt das BFG gelten?

Robert Rzeszut und Philip Predota

Für Abgaben, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind nach § 217 BAO von der Abgabenbehörde Säumniszuschläge (2 %) festzusetzen. Allerdings sind Säumniszuschläge auf Antrag insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, wenn dem Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Jüngst ergangene Entscheidungen des BFG lassen praxisrelevante Rückschlüsse darauf zu, in welchen Konstellationen von einem groben Verschulden des Abgabepflichtigen auszugehen ist. Dieser Beitrag zeigt, in welchen Fällen Herab- oder Nichtfestsetzungsanträge gegen Säumniszuschläge erfolgversprechend sind und wann ein derartiger Antrag nur vergebene Mühe darstellt.

1. Grundlegendes

Entrichtet der Abgabepflichtige eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag, so hat er mit Säumniszuschlägen zu rechnen. Für die Verwirkung des Tatbestands des Säumniszuschlags iSd § 217 BAO ist es zunächst unerheblich, ob dem Steuerpflichtigen ein Verschulden an der verspäteten Entrichtung der Abgabe trifft. Daher ist die Behörde bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlags berechtigt bzw sogar verpflichtet, zumal § 217 BAO keine Ermessensübung vorsieht. Hingegen spielt iZm dem ...

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