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SWK 13-14, 5. Mai 2017, Seite 676

Zurechnung einer liechtensteinischen Kinderrente

Entscheidung: RV/1100538/2015, Revision zugelassen.

Normen: §§ 19, 25 EStG 1988.

Eine nach dem Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz auf Antrag an den nicht rentenberechtigten obsorgeberechtigten Elternteil ausbezahlte Kinderrente gilt so weit als an den Stammrentenberechtigten zugeflossen, als dieser dadurch von der Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind befreit wird.

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